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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93, VfSlg Nr. 13790, weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Höhe der Strafsätze für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern, noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhängung schwer wiegender Strafen ausschließlich durch die Strafgerichte noch eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das Verfahren und die Strafbemessung bei der Verhängung von Geldstrafen für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern erkannt. Der VwGH teilt diese Ansicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090091.X01Im RIS seit
23.01.2001