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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 23 Abs 1 ArbIG 1993 und § 28a Abs 3 AuslBG
"Die Bestellung ... wird erst rechtswirksam" ist der Schluss zu
ziehen, dass nach alter Rechtslage bereits wirksam erfolgte Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG unberührt bleiben. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet, mit § 26 Abs 3 ArbIG 1993 eine (andernfalls überflüssige) Übergangsnorm zu schaffen. Da eine solche Übergangsnorm zu § 28a Abs 3 AuslBG fehlt, ist die mit der Zustimmungserklärung am 14.März 1995 wirksam gewordene Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den im gegebenen Zusammenhang interessierenden Bereich auch nach Inkrafttreten des § 28a Abs 3 AuslBG am 1.Jänner 1996 - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - weiterhin wirksam geblieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090084.X02Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012