RS Vfgh 2001/5/4 B461/01 ua

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Veröffentlicht am 04.05.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Straßenrechtliche Bewilligung des Neubaus der Münzbacher Straße (1. und 2. Teil des Bauloses "Umfahrung Perg Ost") unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen für die Bauausführung.

Der Eintritt der von den Antragstellern ins Treffen geführten nachteiligen Wirkungen des durch die bekämpften Bescheide straßenrechtlich bewilligten Bauvorhabens ist derzeit schon deshalb nicht anzunehmen, weil - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - zur Realisierung des Projekts noch weitere Verfahren notwendig sind; gegen den Willen der Antragsteller können die von ihnen geltend gemachten nachteiligen Wirkungen der Straßenbaumaßnahmen insbesondere erst dann eintreten, wenn das auf der Grundlage der angefochtenen Bescheide durchzuführende Enteignungsverfahren gemäß §35 ff. Oö StraßenG rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Verfahren haben die Antragsteller jedoch weiterhin die Möglichkeit, ihre Interessen an der Nichtverwirklichung des Vorhabens geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund gelangt der Verfassungsgerichtshof daher zur Auffassung, daß die (privaten) Interessen der Antragsteller die öffentlichen Interessen (insbesondere auch an der Einleitung und Fortsetzung der für die allfällige Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Verwaltungsverfahren) jedenfalls derzeit nicht überwiegen, geschweige denn unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B461.2001

Dokumentnummer

JFR_09989496_01B00461_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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