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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Mit der vorliegenden Klage wurde unzweifelhaft die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Damit ist aber der Tatbestand des § 59 JN erfüllt. Eine Bedachtnahme auf die der Willenserklärung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Interessen wäre nur dann möglich, wenn diese Interessen in einem Begehren nach § 56 Abs 1 JN (der Kläger erbietet sich an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er stellt ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme) Niederschlag gefunden hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X02Im RIS seit
24.10.2001