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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hängt die Bestrafung des Beschuldigten entscheidend davon ab, ob ihm eine Beschäftigung des Ausländers als Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG deshalb angelastet werden kann, weil er im Sinne der Vereinbarung mit seinem Neffen davon gewusst bzw es geduldet hat, dass auch Ausländer für die Dachbodenentrümpelung verwendet (beschäftigt) werden. Wäre die Beschäftigung des genannten Ausländers ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt, hätte der Beschuldigte hingegen keine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG zu verantworten (Hinweis E 11.1.1995, 94/09/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X01Im RIS seit
21.12.2000