RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §16 Abs1;
AMSG 1994 §17;
AuslBG §14a;
AuslBG §14e;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0342 E 18. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice durch seine Mitarbeiter hat gemäß § 16 Abs 1 und § 17 Abs 3 AMSG 1994 im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen. Eine Genehmigung im Namen des stellvertretenden Landesgeschäftsführers entspricht daher nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090092.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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