RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0043

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0316 E 17. November 1994 RS 5 (hier: der Beamte wurde für schuldig erkannt, aus dem Wertzeichenvorschuss eines Postamtes S 200,-- für private Zwecke entnommen zu haben)

Stammrechtssatz

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier:

Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten) können alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (so auch Unbescholtenheit und die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung) und auch eine allfällige Existenszgefährdung nicht von entscheidendem Gewicht sein und kommt somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0088 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090043.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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