RS Vfgh 2001/5/9 B615/01

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Vorschreibung von Anzeigenabgabe in bestimmter Höhe.

Auch das Vorbringen betreffend den Zinsverlust ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten der Antragstellerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B615.2001

Dokumentnummer

JFR_09989491_01B00615_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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