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E1ENorm
11992E095 EGV Art95;Rechtssatz
Schellmann in "Die Befreiungsvorschriften im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer" (in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 90 und 91) sowie Tumpel in "Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr", 324 (welcher Autor sich in FN 492 wiederum auf Schellmann in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 91 beruft) vertreten die Meinung, die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker falle nicht unter die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, weil diese Lieferung im Inland nicht "in jedem Fall" steuerfrei sei. Schellmann beruft sich für diese Behauptung in FN 18 auf Flick in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG-Kommentar Anm 10 zu § 5 d UStG. Diese Literaturstelle (die lediglich die Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer eindeutig klarstellt) vermag die Behauptung Schellmanns nicht zu stützen und erweist sich somit die von Schellmann und ihm folgend Tumpel vertretene Rechtsmeinung als unbegründet. Der darauf gestützten Rechtsansicht der Abgabenbehörde kann mit Rücksicht auf den unzweifelhaft klaren Wortlaut der Bestimmungen des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe e) sowie des Art 14 Abs 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977, 77/388/EWG, zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern nicht gefolgt werden (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160302.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018