RS Vwgh 2000/9/28 99/16/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E1E
E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11992E095 EGV Art95;
11997E090 EG Art90;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lite;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art14 Abs1 lita;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;
UStG 1994 §6 Abs1 Z20;
UStG 1994 §6 Abs4;

Rechtssatz

Schellmann in "Die Befreiungsvorschriften im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer" (in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 90 und 91) sowie Tumpel in "Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr", 324 (welcher Autor sich in FN 492 wiederum auf Schellmann in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 91 beruft) vertreten die Meinung, die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker falle nicht unter die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, weil diese Lieferung im Inland nicht "in jedem Fall" steuerfrei sei. Schellmann beruft sich für diese Behauptung in FN 18 auf Flick in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG-Kommentar Anm 10 zu § 5 d UStG. Diese Literaturstelle (die lediglich die Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer eindeutig klarstellt) vermag die Behauptung Schellmanns nicht zu stützen und erweist sich somit die von Schellmann und ihm folgend Tumpel vertretene Rechtsmeinung als unbegründet. Der darauf gestützten Rechtsansicht der Abgabenbehörde kann mit Rücksicht auf den unzweifelhaft klaren Wortlaut der Bestimmungen des Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe e) sowie des Art 14 Abs 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977, 77/388/EWG, zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern nicht gefolgt werden (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160302.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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