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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000Rechtssatz
Eine Präjudizwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Primärrecht nicht förmlich vorgesehen. Dennoch gehen Lehre und Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass Auslegungsurteilen des EuGH de facto eine allgemeine Bedeutung beizumessen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu die Auffassung vertreten, dass letztinstanzliche Gerichte nicht zur Vorlage verpflichtet sind, wenn die gleiche Streitfrage bereits von ihm entschieden worden ist (Urteil in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.). Dies gilt auch für Fälle, die nicht vollkommen identisch sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass jedenfalls letztinstanzliche Gerichte die Entscheidung des EuGH ihrer Urteilsfindung zu Grunde legen müssen - sofern sie sich nicht etwa im Hinblick auf geänderte Umstände zu einer neuerlichen Vorlage entschließen (Hinweis Borchardt in Lenz, EG-Vertrag/2, Art 234, Rz 55; Grabitz/Hilf, EGV Art 177, Rz 72). Schließlich ist aus dem Urteil C-437/97, das in Punkt 3 des Urteilstenors die Anwendung auf vor Erlass des Urteils verwirklichte Fälle in dem dort angeführten Rahmen ausdrücklich vorsieht, ersichtlich, dass die Wirkung des Urteils nach Auffassung der Gerichtshofes eben nicht auf die beiden Anlassfälle beschränkt bleiben sollte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012