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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Berufung enthielt keine Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage. Der Berufungswerber behauptete darin wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dieses sei infolge Beiziehung eines nicht ausreichend qualifizierten Dolmetschers bei der Vernehmung des betretenen Ausländers mangelhaft geblieben, bei Vernehmung der beantragten Zeugen könne die behauptete Mangelhaftigkeit der Übersetzung auch unter Beweis gestellt werden. Bei dieser Sachlage durfte die Berufungsbehörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Dabei hätte sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren gehabt (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057, und E 19.12.1996, 95/09/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090096.X01Im RIS seit
23.01.2001