RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
AuslBG §15a Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr 1/80 ist ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist aber nicht mehr ERLAUBT, wenn sie - wie im Beschwerdefall - auf einem Befreiungsschein im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruhte, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die auf Grund des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG erworbenen Beschäftigungszeiten infolge der Nichtigerklärung der für die Ausstellung des Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG tatbestandsmäßig gewesenen Ehe als nicht erlaubt (= nicht ORDNUNGSGEMÄSS) anzusehen sind und daher auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr 1/80 nicht vorliegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090088.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten