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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr 1/80 ist ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist aber nicht mehr ERLAUBT, wenn sie - wie im Beschwerdefall - auf einem Befreiungsschein im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruhte, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die auf Grund des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG erworbenen Beschäftigungszeiten infolge der Nichtigerklärung der für die Ausstellung des Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG tatbestandsmäßig gewesenen Ehe als nicht erlaubt (= nicht ORDNUNGSGEMÄSS) anzusehen sind und daher auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr 1/80 nicht vorliegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090088.X02Im RIS seit
21.12.2000