RS Vfgh 2001/5/22 B691/01

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Nichtigerklärung der behaupteten Entscheidung des beschwerdeführenden Auftraggebers, das Vergabeverfahren betreffend "Konzeption, Planung und Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems" nicht zu widerrufen, gemäß §113 Abs2 iVm §55 Abs1 BundesvergabeG iVm Art25 und Art32 Abs2 litc der Dienstleistungsrichtlinie bzw Art17 und Art23 Abs1 litc der Lieferkoordinierungsrichtlinie.

Ein auf §113 Abs2 Z1 BundesvergabeG gestützter Bescheid verpflichtet den Auftraggeber, ein der Nichtigerklärung entsprechendes Verhalten zu setzen. Diese den Auftraggeber treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflichten können an sich aufgeschoben werden.

Der vom angefochtenen Bescheid bezweckte Widerruf der Ausschreibung und damit auch ein diese Wirkung suspendierender Aufschub geht aber dann ins Leere, wenn der Zuschlag bereits erteilt ist.

Eventuelle Auswirkungen des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auf ein Verfahren vor dem Handelsgericht Wien können auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Nichtigerklärung einer hypothetischen Entscheidung des beschwerdeführenden Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger über die Unterlassung des Widerrufs der Ausschreibung nicht beeinflußt werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B691.2001

Dokumentnummer

JFR_09989478_01B00691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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