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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/09/0331 B 18. Dezember 1997 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61998CJ0065 22. Juni 2000Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, entstanden ist (vgl das Urteil des EuGH vom 22.6.2000, Rs C-65/98, sowie hg E 30.6.1999, 99/03/0191, und E 20.9.1999, 99/10/0069 und 0070, sowie hg B 16.12.1998, 98/04/0187). Der Anregung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Aufwandersatzbegehrens ein (neuerliches) Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war im Hinblick auf die durch das Urteil des EuGH im Fall Bollmann (Urteil des EuGH vom 1.3.1973, Rs 62/72) klargestellte Rechtslage und die Unzulässigkeit der Überprüfung des nationalen Rechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen (vgl Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2.Auflage 1999, Seite 1736, Randzahlen 16ff) (ausführliche Begründung im E).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61961CJ0013 Geus/Bosch VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090116.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012