Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000Rechtssatz
Das Urteil in der Rechtssache C-437/97 ist zu Abgaben nach dem Wiener Getränkesteuergesetz und dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz ergangen. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 besteht aber kein Unterschied zu der nach dem Vorarlberger Getränkesteuergesetz, LGBl für Vorarlberg Nr 1993/51, zu erhebenden Abgabe von alkoholischen Getränken. Es bestehen in diesem Fall keine wesentlich anderen Umstände, die den VwGH zu einer erneuten Vorlage der Streitfrage an den Gerichtshof der Gemeinschaften verpflichten würden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 RechtsbehelfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012