Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung eines beantragten Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ist ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist nicht ERLAUBT, wenn sie auf einem Befreiungsschein im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruhte, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteils hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam (Hinweis VwGH E 17.12.1998, 96/09/0308 und E 10.02.1999, 98/09/0144, jeweils betreffend die - infolge der Vergleichbarkeit der vom Gesetz geforderten Beurteilungskriterien in dieser Frage - vergleichbare Ausstellung bzw Verlängerung einer Arbeitserlaubnis und die unzutreffende Kritik von Muzak, ZAS 2000, 88f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090086.X01Im RIS seit
21.12.2000