RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung eines beantragten Befreiungsscheines nach § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ist ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist nicht ERLAUBT, wenn sie auf einem Befreiungsschein im Sinne des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruhte, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteils hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam (Hinweis VwGH E 17.12.1998, 96/09/0308 und E 10.02.1999, 98/09/0144, jeweils betreffend die - infolge der Vergleichbarkeit der vom Gesetz geforderten Beurteilungskriterien in dieser Frage - vergleichbare Ausstellung bzw Verlängerung einer Arbeitserlaubnis und die unzutreffende Kritik von Muzak, ZAS 2000, 88f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090086.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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