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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Beamte die Geschädigte unbestrittenermaßen in seiner Funktion als Gesamtzusteller kennen lernte, und sie ihm deshalb ihr Sparbuch zur Vornahme einer Einzahlung anvertraute, von dem der Beamte in der Folge einen Betrag von S 98.000,-- veruntreute, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sich in Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten an fremden Geldern vergriffen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beamte einzelne Tathandlungen möglicherweise außerhalb seiner Dienstzeit vorgenommen hat oder seinen Vorsatz erst nach dem Zeitpunkt der an ihn erfolgten Übergabe des Sparbuches durch die Geschädigte gefasst hat. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat kam eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (wie die Unbescholtenheit, das Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung, und die familiären Verhältnisse) dahingestellt bleiben konnten (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090244.X02Im RIS seit
21.12.2000