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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / WahlrechtRechtssatz
Dem Antrag der einschreitenden Wählergruppe, der Anfechtung (der Gemeinderatswahl in Mühlen) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird F o l g e gegeben, weil von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides (Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis E v 15.03.01, WI-10/00), gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wirkung aufschiebende, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:WI2.2001Dokumentnummer
JFR_09989469_01W00I02_01