RS Vfgh 2001/5/31 WI-2/01

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Veröffentlicht am 31.05.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Wahlrecht

Rechtssatz

Dem Antrag der einschreitenden Wählergruppe, der Anfechtung (der Gemeinderatswahl in Mühlen) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird F o l g e gegeben, weil von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides (Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis E v 15.03.01, WI-10/00), gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wirkung aufschiebende, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI2.2001

Dokumentnummer

JFR_09989469_01W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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