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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
In einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG versetzt die Angabe des Beschäftigungszeitraumes mit 1995 BIS 1996 - ÜBER 2 JAHRE HINWEG in einem Ladungsbescheid den Beschuldigten (im Hinblick auf weitere Spezifika der betroffenen Ausländerin: Name, Geburtstag, Ort der Beschäftigung und Arbeitszeiten) in die Lage, seine Rechtsverteidigung zu führen und ist daher im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eine Verfolgungshandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090072.X02Im RIS seit
23.01.2001