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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Es ist der Abgabenbehörde nicht verwehrt, dann, wenn sie erkennt, dass die von ihr bisher vertretene Meinung dem Gesetz widerspricht, von dieser Meinung abzugehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160327.X06Im RIS seit
11.07.2001