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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0156 E 30. März 1998 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren ist die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, E 17 zu § 14 GGG). Die in § 10 RAT enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sind nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. Es kann dem GGG in keiner Weise entnommen werden, daß die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RAT zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, daß nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gem § 7 RAT - zu einem Beschluß iSd § 7 RAT ist es aber in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen - eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (vgl § 18 Abs 2 Z 1 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X03Im RIS seit
24.10.2001