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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art60 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Verlängerung des Befreiungsscheines ist ua das Vorliegen einer gültigen Ehe durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Die - tatbestandsmäßig wirkende - Ehe wurde aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind (Hinweis E 17.12.1998, 96/09/0308 und E 10.2.1999, 98/09/0144, jeweils betreffend die hinsichtlich des vom Gesetz geforderten Beurteilungskriteriums einer gültigen Ehe in dieser Frage vergleichbare Ausstellung bzw Verlängerung einer Arbeitserlaubnis). Das Tatbestandsmerkmal einer aufrechten Ehe lag daher während des vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes nicht vor, weshalb auch eine Verlängerung des darauf beruhenden Befreiungsscheines nicht in Frage kam. Im Übrigen - insbesondere zu der von Muzak geäußerten Kritik - wird auf die Ausführungen im E 28.9.2000, 99/09/0086, verwiesen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090088.X01Im RIS seit
21.12.2000