RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art60 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
AuslBG §15a Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Verlängerung des Befreiungsscheines ist ua das Vorliegen einer gültigen Ehe durch den im Gesetz genannten Zeitraum. Die - tatbestandsmäßig wirkende - Ehe wurde aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind (Hinweis E 17.12.1998, 96/09/0308 und E 10.2.1999, 98/09/0144, jeweils betreffend die hinsichtlich des vom Gesetz geforderten Beurteilungskriteriums einer gültigen Ehe in dieser Frage vergleichbare Ausstellung bzw Verlängerung einer Arbeitserlaubnis). Das Tatbestandsmerkmal einer aufrechten Ehe lag daher während des vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes nicht vor, weshalb auch eine Verlängerung des darauf beruhenden Befreiungsscheines nicht in Frage kam. Im Übrigen - insbesondere zu der von Muzak geäußerten Kritik - wird auf die Ausführungen im E 28.9.2000, 99/09/0086, verwiesen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090088.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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