RS Vwgh 2000/9/28 99/16/0519

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0520

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0169 E 27. Juni 1991 VwSlg 6614 F/1991 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). Das muß nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160519.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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