RS Vfgh 2001/6/1 B830/01

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Veröffentlicht am 01.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Festsetzung der Standortabgabe für den Betrieb einer Deponie für 1999 mit ATS 599.740,45 und Ausweisung des Restbetrages unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen mit ATS 239.740,-.

Der Konkretisierungspflicht ist die beschwerdeführende Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen: Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die allgemein gehaltene Behauptung eines "erheblichen wirtschaftlichen und unverhältnismäßigen Nachteils", der in der Folge aber weder hinsichtlich seiner Unverhältnismäßigkeit erörtert, noch zahlenmäßig näher spezifiziert wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B830.2001

Dokumentnummer

JFR_09989399_01B00830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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