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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Festsetzung der Standortabgabe für den Betrieb einer Deponie für 1999 mit ATS 599.740,45 und Ausweisung des Restbetrages unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen mit ATS 239.740,-.
Der Konkretisierungspflicht ist die beschwerdeführende Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen: Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die allgemein gehaltene Behauptung eines "erheblichen wirtschaftlichen und unverhältnismäßigen Nachteils", der in der Folge aber weder hinsichtlich seiner Unverhältnismäßigkeit erörtert, noch zahlenmäßig näher spezifiziert wird.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B830.2001Dokumentnummer
JFR_09989399_01B00830_01