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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0022 E 28. September 2000 RS 3Stammrechtssatz
Der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG normiert jedenfalls keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stellt jedenfalls eine Mitteilung dar und erfüllt daher mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090060.X02Im RIS seit
11.01.2001