RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0022 E 28. September 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG normiert jedenfalls keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stellt jedenfalls eine Mitteilung dar und erfüllt daher mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090060.X02

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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