RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KOVG 1957 §54 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand des Rückersatzes iSd § 54 Abs 1 KOVG 1957 sind die ZU UNRECHT BEZOGENEN LEISTUNGEN. In einem Bescheid über die Rückersatzverpflichtung der ZU UNRECHT BEZOGENEN LEISTUNGEN ist daher auszusprechen, welche Leistungen in dem als relevant angesehenen Zeitraum erbracht wurden, welche Einzelleistungen hiervon ZU UNRECHT BEZOGEN wurden bzw welche allenfalls auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes zugestanden wären, also in welcher Höhe diese konkret von der Rückersatzverpflichtung umfasst sein sollen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090073.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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