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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand des Rückersatzes iSd § 54 Abs 1 KOVG 1957 sind die ZU UNRECHT BEZOGENEN LEISTUNGEN. In einem Bescheid über die Rückersatzverpflichtung der ZU UNRECHT BEZOGENEN LEISTUNGEN ist daher auszusprechen, welche Leistungen in dem als relevant angesehenen Zeitraum erbracht wurden, welche Einzelleistungen hiervon ZU UNRECHT BEZOGEN wurden bzw welche allenfalls auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes zugestanden wären, also in welcher Höhe diese konkret von der Rückersatzverpflichtung umfasst sein sollen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090073.X02Im RIS seit
27.03.2001