RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0338

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, zu prüfen (Hinweis Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, S 44).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X06

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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