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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Die vom Abgabepflichtigen mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung geht insb wegen ihrer Klarstellungsfunktion und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0051; E 26.11.1998, 98/16/0129) über einen bloßen Alimentationsvertrag hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160332.X03Im RIS seit
11.07.2001