Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0197Rechtssatz
Entscheidend ist nicht, wann die Bescheidadressatin oder ihr Gatte die Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben, sondern wann die Hinterlegung erfolgte und ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte. (Hier: Dass die Hinterlegungsvoraussetzung des § 17 Abs 1 ZustG, nämlich, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, im Beschwerdefall vorlag, wird von der Bescheidadressatin nicht bestritten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160196.X01Im RIS seit
03.04.2001