RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0197

Rechtssatz

Entscheidend ist nicht, wann die Bescheidadressatin oder ihr Gatte die Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben, sondern wann die Hinterlegung erfolgte und ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte. (Hier: Dass die Hinterlegungsvoraussetzung des § 17 Abs 1 ZustG, nämlich, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, im Beschwerdefall vorlag, wird von der Bescheidadressatin nicht bestritten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160196.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten