RS Vfgh 2001/6/5 B667/01

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Veröffentlicht am 05.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Vorschreibung von Vergnügungssteuer.

Der Antragsteller bringt vor, daß ihn die Bezahlung der Abgabe idHv rund ATS 577.000-- in eine existentielle Notsituation führen würde, wodurch die Weiterführung des Museums gefährdet wäre.

Da der Antragsteller im Falle seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe (von einer bereits im Jahr 1996 vereinnahmten Bemessungsgrundlage) - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterung gemäß §160 Krnt LAO zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsenentgang ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseffekt auf Seiten des Antragstellers entsprechende Zinseffekte auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B667.2001

Dokumentnummer

JFR_09989395_01B00667_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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