RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0358

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs3;

Rechtssatz

Alle Beweise müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aussagen eines Zeugen, wenn sie als Beweismittel zugelassen werden, stets vor Gericht und öffentlich zu erfolgen haben; insbesondere kann dies in gewissen Fällen unmöglich sein. Daher ist die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht worden sind, nicht als solche unvereinbar mit den Absätzen 3 lit d und 1 des Art 6 MRK, sofern nur die Rechte der Verteidigung respektiert worden sind. In der Regel erfordern diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung eines Belastungszeugen entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium erhält (vgl die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.11.1986 im Fall Unterpertinger gegen Österreich, vom 20.11.1989 im Fall Kostovski gegen Niederlande, vom 27.9.1990 im Fall Windisch gegen Österreich, vom 19.12.1990 im Fall Delta gegen Frankreich, und vom 26.4.1991 im Fall Asch gegen Österreich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X04

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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