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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die in der Verhandlungsschrift gewählte Protokollierung DEM BEWEISVERFAHREN ZUGRUNDEGELEGT WIRD DER ERSTINSTANZLICHE AKT. AUF DIE VERLESUNG WIRD VERZICHTET nicht hinreichend erkennen lässt, ob das belastende Protokoll des Arbeitsinspektors damit als verlesen anzusehen ist, liegt die Problematik im Beschwerdefall nicht in der Verlesung des Protokolls, sondern in der Verwertung dieses mittelbaren Beweismittels eines ZEUGEN VOM HÖRENSAGEN. Das verwertete belastende Protokoll wurde nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen, sondern vom Arbeitsinspektor im Vorfeld des eigentlichen Strafverfahrens. Für die Heranziehung eines derartigen Vernehmungsprotokolls, welches außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommen wurde, ist § 51g Abs 3 VStG sinngemäß anzuwenden (vgl Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2.Auflage 1992, Seite 315). Dazu kommt, dass auch im verwerteten Protokoll des Arbeitsinspektors keine förmliche Vernehmung des Zeugen erfolgte, sondern seine Aussage in der Form dort festgehalten wurde, dass der Arbeitsinspektor darüber berichtet, welche Erklärung der Zeuge angeblich ihm gegenüber abgegeben habe. Dass dabei das Entschlagungsrecht des Zeugen erörtert worden wäre, lässt sich dem Protokoll des Arbeitsinspektors nicht entnehmen. Art 6 MRK gebietet bei der Verwertung eines derartigen Beweismittels, wie es vom unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen wurde, die Anforderungen eines fairen Verfahrens zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X03Im RIS seit
21.12.2000