RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0196

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZPO §292 Abs2;
ZustG §17;
ZustG §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0063 E 26. Mai 1997 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu § 17 ZustG). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160196.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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