RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0291

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0292

Rechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluss und damit zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Der Willensentschluss wird erst dann zu einer auch steuerlich erheblichen Tatsache, wenn er durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens, in die Außenwelt tritt (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160291.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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