RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0212

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54;
JN §56;

Rechtssatz

Klagebegehren, die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages lauten, sind mit diesem Betrag zu bewerten (Hinweis Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen1I, 340, zu § 54 JN). Nach § 56 Abs 1 JN bestimmt der Betrag der Lösungsbefugnis oder des Alternativbegehrens den Streitwert. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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