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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Klagebegehren, die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages lauten, sind mit diesem Betrag zu bewerten (Hinweis Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen1I, 340, zu § 54 JN). Nach § 56 Abs 1 JN bestimmt der Betrag der Lösungsbefugnis oder des Alternativbegehrens den Streitwert. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat in allen anderen Fällen der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X01Im RIS seit
24.10.2001