RS Vfgh 2001/6/6 B788/01 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß den auftraggebenden Österreichischen Bundesbahnen die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens, die Erteilung des Zuschlages im Verhandlungsverfahren, sowie die Entgegennahme von Leistungen und die Abwicklung eines Leistungsvertrages auf der Basis eines im Verhandlungsverfahren erteilten Zuschlages bis längstens 05.06.01 untersagt wird.

Die in Rede stehende einstweilige Verfügung ist mit Ablauf des 05.06.01 bereits außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid insoweit einem Vollzug nicht mehr zugänglich.

Die Möglichkeit der Erlassung allfälliger weiterer einstweiliger Verfügungen durch das BVA kann bei der Beurteilung der Wirkungen des vorliegend bekämpften Bescheides nicht berücksichtigt werden:

Allfällige unverhältnismäßige Nachteile für die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Erlassung weiterer einstweiliger Verfügungen, durch die die in Rede stehenden Bauvorhaben in - wie behauptet - unwirtschaftlicher Weise verzögert werden könnten, hat bereits das BVA im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß §116 Abs3 BundesvergabeG ins Kalkül zu ziehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B788.2001

Dokumentnummer

JFR_09989394_01B00788_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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