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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde der Beschuldigte durch die Verwertung des außerhalb des konkreten Strafverfahrens aufgenommenen Protokolls des Arbeitsinspektors in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt, weil er in keinem Stadium des Verfahrens an den Zeugen Fragen stellen konnte. Der Nachweis der angelasteten Verwaltungsübertretung und die Bestrafung des Beschuldigten ist somit ausschließlich auf die Beweisgrundlage des belastenden Protokolls des Arbeitsinspektors gestützt. Von einem ergänzenden Beweismittel von untergeordnetem Beweiswert bzw einer bloß ergänzenden Verwertung dieses Beweismittels im Zusammenhalt mit unmittelbaren Beweisen, kann im Beschwerdefall keine Rede sein, konnte die angelastete Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten doch anders nicht nachgewiesen werden (Hinweis E 18.11.1998, 96/09/0366, und Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage 1992, Seite 314f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X05Im RIS seit
21.12.2000