RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0077

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g;
VStG §51i;

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann als verlesen nur gelten, was im Sinne des § 51g VStG verlesen werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090077.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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