RS Vfgh 2001/6/11 B1840/98

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113 Abs3
BundesvergabeG 1997 §115 Abs5 Z1
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art1
Richtlinie des Rates vom 18.06.92. 92/50/EWG, über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentl Dienstleistungsaufträge Art41
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der ÖBB betreffend die Vergabe von Anwaltsmandaten wegen fehlender Angabe eines bestimmten Vergabeverfahrens und durch die Zurückweisung von Feststellungsbegehren infolge Unzulässigkeit eines gesonderten Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der ÖBB betreffend die Vergabe von Anwaltsmandaten wegen fehlender Angabe eines bestimmten Vergabeverfahrens; kein Widerspruch des §115 Abs5 Z1 BundesvergabeG 1997 zum Gemeinschaftsrecht; keine vorlagepflichtige Frage.

Angesichts der Formulierung des Art1 Abs1 der Allgemeinen Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG idF des Art41 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ist es auszuschließen anzunehmen, die Rechtsmittelrichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, im Dienstleistungsbereich anders als bei Bau- und Lieferaufträgen neben Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit konkreten Auftragsvergaben auch die rechtliche Überprüfung des Verhaltens der öffentlichen Auftraggeber im allgemeinen, also ohne Bezug zu einem konkreten Vergabeverfahren, zu ermöglichen. Es bestehen somit keine begründeten Zweifel in die Richtung, daß der Inhalt der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Erlassung und Anwendung einer Bestimmung nach Art des §115 Abs5 Z1 BundesvergabeG 1997 entgegensteht.

Inhaltliche Erfordernisse, die an Eingaben gestellt werden, sind dem innerstaatlichen Recht nicht fremd.

Dem Beschwerdeführer ist ein bestimmtes Vergabeverfahren bekanntgegeben worden. Daß er diese Angaben nicht zum Anlaß eines Antrags genommen hat, kann der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen der (Zulässigkeits-)Voraussetzung des §115 Abs5 Z1 BundesvergabeG 1997 zu Recht verneint.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht.

Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehler betreffen nicht die Zurückweisung als solche, sondern wenden sich der Sache nach gegen die seines Erachtens rechtswidrige Nichtdurchführung von Vergabeverfahren seitens der ÖBB. Diese Frage ist aber gerade nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Keine Anwendung des §3 Abs2 und Abs3 sowie des §13 Abs2 BundesvergabeG 1997.

Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde nicht zusteht (vgl. VfSlg. 10.003/1984).

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1840.1998

Dokumentnummer

JFR_09989389_98B01840_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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