RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0338

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, S 44).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X05

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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