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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, S 44).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X05Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012