RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
HDG 1994 §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0122 E 21. Dezember 1999 RS 3(hier: gilt auch hinsichtlich § 47 HDG)

Stammrechtssatz

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG 1979 betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090079.X06

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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