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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0520Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht besteht für die Partei dann, wenn die Kenntnis der Akten oder Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 3 zu § 90). Unter diesen Voraussetzungen erfasst das Recht auf Akteneinsicht auch von Dritten verfasste Schriftstücke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160519.X04Im RIS seit
03.04.2001