RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0244

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0200 E 31. Mai 1990 VwSlg 13213 A/1990 RS 15

Stammrechtssatz

Die Worte in seinem gesamten Verhalten (im § 43 Abs 2 BDG 1979) lassen den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (Hinweis E 29.6.1989, 86/09/0164). Lege non distinguente kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, daß es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Dem Umstand, daß das eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090244.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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