Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Zeuge hat sich berechtigterweise gemäß § 38 VStG vor dem unabhängigen Verwaltungssenat der Aussage entschlagen. Demnach stand einer Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen dieses Zeugen die Bestimmung des § 51g Abs 1 in Verbindung mit § 51i VStG entgegen (Hinweis E 23.3.1994, 94/09/0047, und die darin angegebene Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X02Im RIS seit
21.12.2000