RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0358

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §38;
VStG §51g Abs1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Der Zeuge hat sich berechtigterweise gemäß § 38 VStG vor dem unabhängigen Verwaltungssenat der Aussage entschlagen. Demnach stand einer Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen dieses Zeugen die Bestimmung des § 51g Abs 1 in Verbindung mit § 51i VStG entgegen (Hinweis E 23.3.1994, 94/09/0047, und die darin angegebene Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090358.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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