RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0060

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte vermag in seiner Beschwerde nicht hinreichend darzutun, inwieweit näher bezeichnete, ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigte weibliche Ausländer eine für weitere Ladungsversuche notwendige ladungsfähige Adresse im Inland aufweisen bzw über einen Aufenthalt im Inland verfügen, sodass der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51g Abs 3 Z 1 VStG zur genannten Verlesung berechtigt war (Hinweis E 15.12.1999, 99/09/0078, und E 7.5.2000, 2000/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090060.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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