RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §16 Abs7;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;
GebG 1957 §33 TP3;

Rechtssatz

Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Rz E 87 zu § 17 Abs 4 GebG). In diesem Zusammenhang ist ein Scheidungsurteil daher als Bedingung iSd § 17 Abs 4 GebG und nicht als Genehmigung iSd § 16 Abs 7 GebG zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160332.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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