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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Rz E 87 zu § 17 Abs 4 GebG). In diesem Zusammenhang ist ein Scheidungsurteil daher als Bedingung iSd § 17 Abs 4 GebG und nicht als Genehmigung iSd § 16 Abs 7 GebG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160332.X06Im RIS seit
11.07.2001