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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG und des § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090084.X01Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012