Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; denkmögliche Einstufung des fraglichen Grundstücks als landwirtschaftliches; Anwendung des - mit dem Tir GVG 1970 inhaltlich übereinstimmenden - Tir GVG 1983 in materiell-rechtlicher Hinsicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Tir GVG 1996Rechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag wurde am 09.05.80 abgeschlossen. Da eine Anzeige nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Tir GVG 1970, LGBl. 4/1971, idF LGBl. 6/1974 an die Grundverkehrsbehörde nicht erfolgte, verblieb die Rechtswirksamkeit des Vertrages in Schwebe. In diesen Fällen findet das Tir GVG 1996 gemäß §40 Abs3 leg. cit. nur hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens Anwendung.
Vertretbare Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage sowie mit dem Gutachten des Amtssachverständigen; keine Aktenwidrigkeit.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück 291/1 als landwirtschaftlich im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft hat und begründend ausführt, die Nutzung des Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1980 habe darin bestanden, daß es von L S im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes gemäht worden sei. Ob eine Liegenschaft landwirtschaftlich intensiv genutzt wird, ist jedoch nicht entscheidend, da sonst durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß sie nicht mehr dem Grundverkehrsgesetz zu unterstellen wäre, daß also das Gesetz umgangen werden könnte (VfSlg. 9313/1982, 13194/1992).
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1337.1999Dokumentnummer
JFR_09989389_99B01337_01