RS Vfgh 2001/6/11 B1337/99

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1996 §40 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; denkmögliche Einstufung des fraglichen Grundstücks als landwirtschaftliches; Anwendung des - mit dem Tir GVG 1970 inhaltlich übereinstimmenden - Tir GVG 1983 in materiell-rechtlicher Hinsicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Tir GVG 1996

Rechtssatz

Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag wurde am 09.05.80 abgeschlossen. Da eine Anzeige nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Tir GVG 1970, LGBl. 4/1971, idF LGBl. 6/1974 an die Grundverkehrsbehörde nicht erfolgte, verblieb die Rechtswirksamkeit des Vertrages in Schwebe. In diesen Fällen findet das Tir GVG 1996 gemäß §40 Abs3 leg. cit. nur hinsichtlich der Behörden und des Verfahrens Anwendung.

Vertretbare Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage sowie mit dem Gutachten des Amtssachverständigen; keine Aktenwidrigkeit.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück 291/1 als landwirtschaftlich im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft hat und begründend ausführt, die Nutzung des Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1980 habe darin bestanden, daß es von L S im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes gemäht worden sei. Ob eine Liegenschaft landwirtschaftlich intensiv genutzt wird, ist jedoch nicht entscheidend, da sonst durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden könnte, daß sie nicht mehr dem Grundverkehrsgesetz zu unterstellen wäre, daß also das Gesetz umgangen werden könnte (VfSlg. 9313/1982, 13194/1992).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1337.1999

Dokumentnummer

JFR_09989389_99B01337_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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