Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft wurden dem Beschuldigten am 28. 8. 1998 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde dieser Behörde erst mit Schreiben des Kassen- und Steueramtes einer in Deutschland gelegenen Stadt vom 20. 4. 1999 (bei der Behörde am 23. 4. 1999 eingelangt) - also erst lange nach Ablauf der mit der Zustellung der Strafverfügungen in Lauf gesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist - übermittelt. Demzufolge hat der unabhängige Verwaltungssenat zu Recht mit dem Berufungsbescheid die Zurückweisung des verspätet eingebrachten Einspruches im Instanzenweg bestätigt. Der Umstand, dass der Behauptung des Beschuldigten zufolge ein Einspruch fristgerecht zur Post gegeben worden sei, vermag für sich allein daran nichts zu ändern, weil die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe der Absender zu tragen hat und eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 166 zitierte Judikatur).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020356.X02Im RIS seit
21.12.2000