RS Vwgh 2000/9/29 98/02/0449

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Veröffentlicht am 29.09.2000
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §2 Abs3 Z1;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;

Rechtssatz

Es ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterkunftnahme vorliegt, nicht erforderlich, dass die Unterkunft nehmende Person in den als Wohnung dienenden Räumen ihr Wohnbedürfnis ständig bzw. ununterbrochen befriedigt (Hinweis E 30. 9. 1991, 91/19/0195). Mit dem Argument, er habe die in Rede stehenden Räume immer lediglich für eine Dauer von höchstens zwanzig Tagen benutzt, vermag der Beschuldigte somit das Bestehen der Meldepflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte hielt sich während des Tatzeitraumes an einer näher bezeichneten Adresse - wenn auch mit Unterbrechungen - regelmäßig auf bzw wohnte dort und verwahrte dort zB seine Kraftfahrzeuge und sein Fahrrad, betrieb Heizung und Fernsehgerät und schaufelte Schnee. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach gegen seine Nachbarn im betreffenden Ort Klagen bzw Anzeigen einbrachte, in denen von alltäglichen Beobachtungen die Rede ist, spricht dafür, dass er sich während des Tatzeitraumes an der angegebenen Adresse regelmäßig aufgehalten hat. Der Umstand, dass er JEWEILS VOR ERREICHEN DER ZWEIMONATSFRIST das Haus verlassen habe, kann für sich allein im Sinn der angeführten Judikatur nicht als Aufgabe der Unterkunft gewertet werden. Eine Aufgabe der Unterkunft läge etwa dann vor, wenn aus den äußeren Umständen - etwa Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen wäre, dass der Beschuldigte seine Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hätte. Solches ergibt sich aber im Beschwerdefall nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020449.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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